Kosten

Kosten


Allgemeines


Für meine Mandanten werde ich in unterschiedlichen Formen (Beratung, außergerichtliche Vertretung oder gerichtliche Vertretung) tätig. Dies ist selbstverständlich mit Kosten verbunden, über die ich Sie vorab informieren werde - zunächst einmal für die Erstberatung.

Bitte beachten Sie, dass in der Regel zur qualifizierten und verlässlichen Beantwortung einer juristischen Frage ein ausführliches Gespräch mit dem Mandanten und die Einsicht in vorhandene Unterlagen notwendig sind. Daher sind kostenlose Auskünfte ganz generell, aber insbesondere am Telefon - auch in kurzen Telefonaten - nicht möglich.

Anschließend möchte ich Ihnen einen kurzen allgemeinen Überblick über die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung und der damit zusammenhängenden Fragen geben:

Grundlagen

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Vergütungsvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten.

Die Vergütung des Rechtsanwalts setzt sich zusammen aus den Gebühren und den Auslagen (z.B. Post- und Telekommunikationspauschale, Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld, Umsatzsteuer).

Kostenschuldner sind als Auftraggeber stets Sie selbst, auch wenn Sie rechtsschutzversichert sind oder einen Erstattungsanspruch gegen einen Dritten besitzen.

Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor, nämlich Fest- oder Rahmengebühren.

Die Rahmengebühren sind entweder gegenstandswertabhängig (Satzrahmengebühren) oder es werden ein Mindest- und Höchstbetrag vorgegeben (Betragsrahmengebühren), wobei der Rechtsanwalt die konkrete Gebühr im Einzelfall innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt.

Bei der sogenannten Erstberatung (pauschale und überschlägige Einstiegsberatung) beträgt bei der Beratung von Verbrauchern die Gebühr mindestens EUR 200,00 (netto), bei der Beratung von Nicht-Verbrauchern mindestens EUR 250,00 (netto).

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten berechnen sich die gesetzlichen Gebühren (außer bei Beratungen oder der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens) auf der Basis des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswerts) nach dem vorgesehenen Gebührensatz (Wertgebühren). Dies kann ein fester Gebührensatz (in gerichtlichen Verfahren) sein oder das Gesetz sieht einen Gebührensatzrahmen (bei außergerichtlicher Tätigkeit) vor.

In sozialrechtlichen Angelegenheiten handelt es sich bei den gesetzlichen Gebühren in der Regel um Betragsrahmengebühren.

Vergütungsvereinbarungen

Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Über die Kosten für eine Erstberatung und sich ggf. daran anschließende weitere Beratungen ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung notwendig.

In gerichtlichen Verfahren darf die gesetzliche Vergütung nicht durch eine Vergütungsvereinbarung unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

Als Vergütungsvereinbarungen kommen beispielsweise folgende Varianten in Betracht: Vereinbarung des Gegenstandswerts, Vereinbarung eines Gebührensatzes, Vereinbarung eines Betragsrahmens, Vereinbarung eines Stundensatzes, Vereinbarung einer Pauschalvergütung, Vereinbarung hinsichtlich der Auslagen.

Sobald mir ausreichende Informationen zu Ihrem Fall vorliegen, erkläre ich Ihnen, ob ich auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder einer Vergütungsvereinbarung für Sie tätig werden kann.

Kommt eine Vergütungsvereinbarung in Ihrer Angelegenheit in Frage wird diese schriftlich erfolgen.

Die gegnerische Partei oder ein Verfahrensbeteiligter muss im Fall einer Kostenerstattungsverpflichtung nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.

Rechtsschutzversicherung

Ihre Rechtsschutzversicherung ist nur nach Erteilung einer Deckungszusage Ihnen gegenüber, die stets nur dem Grunde nach erfolgt, verpflichtet, Ihnen die durch meine Einschaltung entstehenden Kosten zu erstatten.

Zu Ihrer eigenen Sicherheit ist es ratsam, dass Sie bereits vor dem ersten Besuch bei mir die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung - zumindest für die Beratung - einholen. Viele Rechtsschutzversicherungen verweisen bei Deckungsanfragen von Versicherten darauf, dass diese vom Rechtsanwalt zu stellen seien. Ihre Rechtsschutzversicherung ist jedoch verpflichtet, Ihnen als Versichertem direkt diese Zusage zu erteilen.

Beachten Sie darüber hinaus, dass auch wenn eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, für Sie - trotz einer etwaigen Empfehlung Ihrer Rechtsschutzversicherung - freie Anwaltswahl besteht.

Kostentragungspflicht in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten besteht eine Sonderregelung zur Kostentragungspflicht.

Dies bedeutet, dass Sie beim Arbeitsgericht im Urteilsverfahren I. Instanz auch im Fall eines erfolgreichen Ausgangs des Verfahrens zu Ihren Gunsten keinen Anspruch gegen Ihren Gegner auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung meiner Kosten besitzen.

Der Ausschluss der Erstattung der Rechtsanwaltskosten von Ihrem Gegner gilt auch für den Fall, dass sich meine Tätigkeit auf die außergerichtliche Beratung oder Vertretung beschränkt.

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